Häufig hört man immer wieder spektakuläre Fälle von Mietnomaden oder Mietern, welche die Mietkaution als erweiterte Mietzahlung betrachten und nach der Kündigung bzw. vor dem Auszug keine Miete mehr bezahlen, sondern die Begründung anführen, dass hierfür ja die hinterlegte Mietkaution genutzt werden kann. Ist das möglich und rechtens?

Aus rechtlicher Sicht erscheint dies schwierig, da die Kautionssumme in unterschiedlichen Varianten angelegt werden kann. In den meisten Fällen handelt es sich um ein Kautionskonto, welches der Vermieter – oder aber auch immer häufiger der Mieter angelegt hat. Der Vermieter darf nur in seltenen Fällen darauf zugreifen, bspw. aber auch, wenn der Mieter keine Miete mehr zahlen kann, um die Kosten zu decken.

Rechtlich hat der Mieter erst dann auf die Kaution einen Anspruch, wenn er ausgezogen ist und keine Forderungen mehr fällig sind. So gibt es hierzu ein Urteil des Amtsgericht München (Az.: 432 C 1707/16), welches bestätigt, dass es nicht richtig ist die Mietkaution abzuwohnen.


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Autor: Mietkaution Redaktion

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