Wenn eine vermietete Immobilie verkauft wird und den Eigentümer wechselt, stellt sich in der Regel die Frage nach der Kaution bzw. den hinterlegten Mietkautionen für die Mietwohnungen – also wie hiermit verfahren wird. Die Mietkaution ist eine Sache, welche initial im Mietvertrag zwischen Mieter und Vermieter ausgemacht wurde und grundsätzlich auch für den neuen Eigentümer von Interesse ist.

Was passiert mit der Mietkaution bei Vermieterwechsel?

Ein Vermieterwechsel kann verschiedene Gründe haben, bspw. nach einem Todesfall oder schlicht bei der Verkauf einer Immobilie. Im Falle eines Vermieterwechsels, z.B. durch Verkauf der Immobilie, ist Rückzahlung der Mietkaution wie folgt in §566a des BGB geregelt:

Hat der Mieter des veräußerten Wohnraums dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit geleistet, so tritt der Erwerber in die dadurch begründeten Rechte und Pflichten ein. Kann bei Beendigung des Mietverhältnisses der Mieter die Sicherheit von dem Erwerber nicht erlangen, so ist der Vermieter weiterhin zur Rückgewähr verpflichtet.

Mit dem Kauf der Immobilie übernimmt der Besitzer somit sämtliche Rechte und Pflichten bezüglich der geleisteten Mietkaution des Mieters.

Im äußerst seltenen Fall, dass der neue Besitzer nicht in der Lage sein sollte die Mietkaution aufzubringen, z.B. durch Insolvenz, hat der Mieter das Recht die geleistet Mietkaution vom alten Besitzer einzufordern.

Dies wurde in der neuen Mietrechstreform 2001 geregelt und bietet dem Mieter somit einen vermehrten Schutz bei Vermieterwechsel, da diese Fälle in der alten Gesetzeslage nicht eindeutig geregelt waren.

Kann eine Mietkaution einfach übertragen werden?

Ohne Weiteres kann die Mietkaution jedoch nicht vom bisherigen Vermieter an den neuen Vermieter übertragen werden, hierfür ist die Zustimmung des Mieters notwendig. Wird keine Zustimmung des Mieters eingeholt und die Kaution auf den neuen Vermieter ohne Rückfrage übertragen, so ist dies ein Risiko für den Verkäufer, welcher im Falle des „Nichtauszahlens“ der Kaution am Ende der Mietzeit hierfür haftet. Eine Zustimmung des Mieters ist daher sinnvoll und empfehlenswert.

Übertragung der Kautionen im Kaufvertrag regeln

Als Alternative bietet es sich an die Kaution dem Mieter zurück zu zahlen, wenn ein Eigentümerwechsel stattfindet – der neue Eigentümer müsste anschließend erneut eine Kaution vereinbaren.

Dies wird häufig aus praktischen Gründe so nicht gemacht, da dies einen hohen Aufwand bedeutet für einen relativ geringen Nutzen – außer wenn die Kaution sowieso zeitgemäßer eingerichtet werden soll.

Häufig haben sowohl der bisherige Vermieter als auch der neue Eigentümer ein Interesse an der Einverständniserklärung des Mieters und einer notariellen Erwähnung bzgl. der Übertragung der Kautionen im Kaufvertrag.

Zinsen auf Mietkaution beachten

Aktuell befinden wir uns in einer Niedrigzinsphase, welche durch die EZB seit einigen Jahren vorgegeben wurde. Dies war nicht immer so, daher gibt es noch ältere Sparbücher welche einen variablen Zinssatz haben, der nicht so häufig geändert wurde. Die Zinsen sind heute wesentlich niedriger als früher, sodass der Mieter davon profitiert die, dass die Mietkaution auch während der Inflation nicht so stark an Wert verliert.

Hat der bisherige Vermieter bspw. ein Verwaltungskonto für die Mieten und Mietkautionen für eine Immobilie genutzt so, ist ein Übertrag dieses Kontos möglich. Neben den regulären Sparbüchern, welche früher genutzt wurden, gibt es mittlerweile jedoch auch modernere Kautionshinterlegungen wie bspw. das DKB Vermieterpaket.


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Autor: Mietkaution Redaktion

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