Ein Schaden an einer Immobilie, welche das Leben darin für den Mieter verschlechtert ist ein häufiger Grund für eine Mietminderung. Doch nicht immer hat man als Mieter Anspruch auf eine Mietminderung. Nicht jede Bagatelle kann für eine Minderung genutzt werden, als Mieter sollte man sich über seine Rechte jedoch bewusst sein und auch in einem guten Miteinander mit dem Vermieter eine Lösung finden. Die Rechtslage ist hierzu durch § 536 BGB größtenteils vorgegeben und kann Hilfestelung bieten. Wann hat man also Anspruch auf Mietminderung?

Mietminderung bei Schimmel

Schimmel in Wohnungen und Häusern ist gesundheitsschädlich und gefährlich, wenn die Sporen eingeatmet werden. Insbesondere in Schlafräumen ist dies relevant, wenn bspw. eine unzureichende Lüftung oder eine falsche Dämmung oder Wasserschäden in Gebäuden den Schimmel ausgelöst haben. Häufig beginnt dies hinter Möbeln oder an Stellen, welche nicht einsehbar sind, sodass man den Schimmel erst nach einer bestimmten Zeit entdeckt. Lösungen dafür könnten Entlüfter sein, eine richtige Lüftung und das richtige Heizen, aber auch das Lösen des Dämmungsproblems, Entlüftungen und natürlich das Beheben eines Wasserschadens. Den Schimmel kann man bspw. mit Chlor entfernen – entsprechendes Spray gibt es im Fachhandel. Sowohl Mieter als auch Vermieter sollten ein Interesse daran haben, den Schimmel zu beseitigen – hierfür kann in der Zeit der Beseitigung eine Mietminderung beantragt werden.

Mietminderung bei Heizungsausfall

Insbesondere im Herbst und Winter ist der Betrieb einer Heizungsanlage essentiell – sonst istzt man als Mieter in einer kalten Wohnung. Nicht nur, dass dies körperlich unangenehm ist, auch für das Gebäude, welches auskühlt und Leitungen ggf. einfrieren ist dies nicht förderlich. Ein Ausfall der Heizung ist jedoch nicht immer schnell behoben, so ist jede Heizung anders und nicht immer ist ein Notdienst schnell verfügbar um das Problem zu analysieren und zu lösen.

Eine Mietminderung kann jedoch nicht nur bei einem Komplettausfall erreicht werden, sondern ebenfalls wenn die Heizung zu Beginn der Heizperiode nicht funktionstüchtig ist, oder aber wenn die benötigte Raumtemperatur nicht erreicht werden kann. In Hauptärumen beträgt diese Temperatur 20-22 Grad Celsius, in Nebenräumen 18-20 Grad Celsius und Nachts 18 Grad von 23 bis 6 Uhr. Voraussetzung für eine Mietminderung ist jedoch eine korrekte Mängelanzeige.

Mietminderung bei Warmwasserausfall

Bei einem Warmwasserausfall ist nicht genau geregelt wie hoch die Mietminderung sein kann, jedoch gibt es Rechtssprechungen dazu wie schnell das Wasser warm aus dem Hahn kommen muss. So besagt die DIN Norm 1988-200 dass Wasser nach 30 Sekunden eine Temperatur von 55 Grad erreichen muss. Eine Mietminderung kann so bspw. bei Boiler Ausfällen zustande kommen, wenn das Wasser unter 40 Grad Celsius ist oder im Winter kein warmes Wasser zur Verfügung steht. Eine heiße Dusche ist hierbei für jeden Menschen subjektiv anders empfunden, das Recht auf warmes Wasser ist jedoch gegeben, sodass bei einem Ausbleiben auch eine Minderung der Miete erreicht werden kann.

Gleichzeitig ist eine bestimmte Temperatur auch im Sinne des Vermieters, sodass bspw. Legionellen im Wasser verhindert werden und der Wasserkreislauf einwandfrei im kompletten Haus vorhanden ist.

Minderung bei Lärmbelästigung

Es gibt eine gesetzliche Nachtruhe, von 22 bis 6 Uhr welche je nach Bundesland unterschiedlich geregelt ist, sowie Ruhezeiten, welche in der Hausordnung individuell vorgegeben werden. Lärm kann störend sein und sogar krank machen, sodass ein erhöhter Lärmpegel dauerhaft zu einer Minderung der Miete führen kann. Der Lärm kann dabei vielseitig sein, bspw. wird häufig Baulärm in der Immobilie oder in der Nachbarschaft aufgeführt, aber auch Wohngeräusche die unverhältnismäßig oft und zu unmöglichen Zeiten auftreten. Als Richtwert für eine normale Geräuschkullise werden die Werte 55 Dezibel am Tag und 35 Dezibel in der Nacht angenommen. Wenn diese Werte dauerthaft überschritten werden, so kann eine Mietminderung geltende gemacht werden.

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Das Mietrecht gibt bezüglich Mietminderungen folgende Vorgaben:

§ 536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln

(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.
(1a) Für die Dauer von drei Monaten bleibt eine Minderung der Tauglichkeit außer Betracht, soweit diese auf Grund einer Maßnahme eintritt, die einer energetischen Modernisierung nach § 555b Nummer 1 dient.
(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt.
(3) Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.

Wie kann man als Mieter seine Rechte geltend machen?

Sollte man keine direkte Einigung mit dem Vermieter finden und auf der Suche nach einer Möglichkeit sein einfach und schnell die Rechte geltend zu machen, so ist hierfür Lawio geeignet. Als Mieter geht man hierbei kein Risiko ein, Lawio nutzt eine interaktive Schadensmeldung, welche man in wenigen Minuten ausgefüllt hat. Eine Erfolgsprovision von 35% zzgl. MwSt. sind die einzigen Kosten, die bei Lawio entstehen – jedoch nur, wenn eine Mietminderung von den Lawio Anwälten durchgesetzt werden kann.

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Zuletzt aktualisiert am

Autor: Mietkaution Redaktion

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