Das Mietrecht im BGB (Bürgerlichen Gesetzbuch) im Bereich der Mietkaution ist weitesgehend im § 551 behandelt – außerdem noch in § 566a. Eine komplette Fassung des Mietrechts kann man hier nachlesen.

§ 551Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten

  1. Hat der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit zu leisten, so darf diese vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 4 höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten betragen.
  2. Ist als Sicherheit eine Geldsumme bereitzustellen, so ist der Mieter zu drei gleichen monatlichen Teilzahlungen berechtigt. Die erste Teilzahlung ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig. Die weiteren Teilzahlungen werden zusammen mit den unmittelbar folgenden Mietzahlungen fällig.
  3. Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Vertragsparteien können eine andere Anlageform vereinbaren. In beiden Fällen muss die Anlage vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen und stehen die Erträge dem Mieter zu. Sie erhöhen die Sicherheit. Bei Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim besteht für den Vermieter keine Pflicht, die Sicherheitsleistung zu verzinsen.
  4. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Kommt bei einem Mietverhältnis der zweite Absatz zum Tragen – also, dass ein Mieter die Kaution in gleichen Teilen an den Vermieter überweist, so bietet sich für den Vermieter ein Vermieterkonto oder Verwaltungskonto für die Mietkaution an – auf welchem die Kaution getrennt vom sonstigen Vermögen hinterlegt wird.

In § 566a geht es um den Verkauf einer Immobilie, und was hierbei mit der Mietkaution passiert. Wie dies in der Praxis umgesetzt wird, ist im Artikel Was passiert mit der Kaution bei Eigentümerwechsel beschrieben.

§ 566a Mietsicherheit

Hat der Mieter des veräußerten Wohnraums dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit geleistet, so tritt der Erwerber in die dadurch begründeten Rechte und Pflichten ein. Kann bei Beendigung des Mietverhältnisses der Mieter die Sicherheit von dem Erwerber nicht erlangen, so ist der Vermieter weiterhin zur Rückgewähr verpflichtet.