Eine Frage, welche immer wieder die Gemüter bei Mieter und Vermieter erhitzt ist das Thema Renovieren und Streichen von Mietwohnungen. Die Frage rührt zum einen aus einer finanziellen Sicht, da die Farbe, Materialien wie Pinsel und Abdeckfolie Geld kosten – viel eher jedoch auf die angewandte Zeit und die Ungemütlichkeit, welches sich daraus ergibt. Ein Thema also, welches auch schon häufig zu rechtlichen Auseinandersetzungen geführt hat und es somit eine Reihe von Rechtssprechungen zu dem Thema gibt.

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Muss die Wohnung gestrichen werden bei Auszug?

Diese Frage kann ganz klar mit Jain beantwortet werden 🙂 Es kommt im Juristischen immer darauf an – zum einen was im Mietvertrag steht, zum anderen wie die Wohnung vom Vermieter dem Mieter übergeben wurde.

Während der Mietzeit kann der Mieter mit der Wohnung fast alles machen, was keine bleibende Veränderung erwirkt. Popfarben, knallige Farbakzente – das wird durch den Vermieter alles hingenommen, sofern die Wohnung bei Auszug in hellen Farben gestrichen wird.

Eine Verpflichtung für Weiß gibt es nicht, in der Rechtssprechung wird lediglich von hellen Farben gesprochen. Hat der Vermieter jedoch keine renovierte Wohnung übergeben, so ist der Mieter auch nicht verpflichtet diese in renoviertem Zustand zu hinterlassen. Ein Verlassen auf die Mietkaution ist in solch einem Fall auch für den Vermieter nicht von Erfolg gekrönt – die Rechtssprechung ist hier eindeutig.

Der Vermieter hat jedoch das Recht einen Teil der Mietkaution einzubehalten, wenn es laut Übergabeprotokoll noch Instandsetzungen gibt, welche der Mieter tragen soll.

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Darf die Mietkaution einbehalten werden bei nicht gestrichener Wohnung?

Die Mietkaution oder Mietsicherheit ist eine Hinterlegung von Geld oder Abschluss einer Sicherheit im Schadensfall für den Vermieter. Wenn also bspw. der Mieter die Miete nicht zahlt, oder aber wenn nach Auszug Schäden an der Wohnung vorhanden sind. Darf der Vermieter also einen Teil oder die komplette Mietkaution einbehalten, wenn die Wohnung nicht gestrichen wurde? Bei der Regelung zur Einbehaltung der Mietkaution handelt es sich um Schönheitsreparaturen, welche mit dem Geld der Mietkaution abgerechnet werden dürfen. Dazu zählen:
„Schönheitsreparaturen umfassen nur das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.“

Somit ist das Streichen der Wände, sofern es im Mietvertrag bei Auszug aufgelistet ist damit enthalten und kann von der Mietkaution abgezogen werden, sofern dies nicht fachgerecht oder überhaupt gemacht wurde.


Zuletzt aktualisiert am

Autor: Mietkaution Redaktion

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